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Nugget
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Verfasst: 02.09.2006, 16:53 |
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Registriert: 13.11.2005, 23:01 Beiträge: 222 Wohnort: Köln
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Ausbildungsrahmenplan für die Berufsbildung zum Goldschmied / zur Goldschmiedin1. Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß § 4 Abs. 1*)1 | 2 | 3 | 4 | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr ____________________ |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | 1 | Berufsbildung (§ 4 Abs. 1 Nr. 1) | - Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem
Ausbildungsvertrag nennen - Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 1 Nr. 2) | - Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung,
Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft
zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) | - wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb
geltenden Tarifverträge nennen - Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der
zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern - wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden
Arbeitsschutzgesetze nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Abs. 1 Nr. 4) | - berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen - berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- Verhaltensweisen bei Unfällen und Bränden beschreiben sowie
Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten - wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen sowie
Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienen - Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leicht
entzündbaren Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten - für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche
Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen und beachten - arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer
Verringerung beitragen - die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen
und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | 5 | Inbetriebnehmen von Maschinen sowie Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Abs. 1 Nr. 5) | - Werkzeuge, Geräte und Maschinen durch Reinigen pflegen und vor
Korrosion schützen - Betriebsbereitschaft von Maschinen prüfen und sicherstellen,
insbesondere im Hinblick auf Befestigung, Schmierung, Kühlung und Energieversorgung - Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe,
nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllen - Werkzeuge, Maschinen und Vorrichtungen einrichten und
einstellen sowie nach Anweisung und Wartungsunterlagen warten | |. . . . . . 2 . . . . . .| . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . . | | | | |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | | | | | | | | | *) Für das erste Ausbildungsjahr sind die Ausbildungsinhalte der Berufe Goldschmied/Goldschmiedin, Silberschmied/Silberschmiedin, und Edelsteinfasser/Edelsteinfasserin gleich.1 | 2 | 3 | 4 | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr ____________________ |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | 6 | Auswählen, Vorbereiten, Handhaben und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Abs. 1 Nr. 6) | - Metalle und deren Legierungen sowie Hilfsstoffe unter
Beachtung ihrer Eigenschaften sowie im Hinblick auf die gestellten Anforderungen auswählen und vorbereiten - Wertverhältnisse von Metallen und deren Legierungen, die zu
be- oder verarbeiten sind, nennen sowie Metallvorkommen und -gewinnungsarten erläutern - Hilfsstoffe, insbesondere Säuren und Säurengemische, Laugen, Salze und Gase
sowie Öle, Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und nach Anweisung und Unterlagen unter Beachtung ihrer Gefährlichkeiten anwenden sowie vorschriftsmäßig lagern - unter Beachtung der Umweltschutzvorschriften beim
Entsorgen von Hilfsstoffen, insbesondere Säuren, Laugen, Salzen und Gasen sowie Ölen, Kühl- und Schmierstoffen, mitwirken - Edelmetalle nach werkstattüblichen Verfahren prüfen
| |. 2*) .| . . . . . . . . . . . . . . | . . . . . . . . . . . . . | 7 | Planen von Arbeits- abläufen (§ 4 Abs. 1 Nr. 7) | a) Umsetzung von vorgegebenen Entwürfen planen b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler, konstruktiver, fertigungs- technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte planen c) Maße und Gewichte festlegen d) Einrichtung des Arbeitsplatzes an Werkbank und Maschinen planen | | | | e) Umsetzung eigener Entwürfe unter Beachtung technischer Möglichkeiten und Grenzen sowie gestalterischer Absicht planen f) Arbeitsablauf selbständig unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten sowie Dauer der Arbeitsgänge planen und die Durchführung selbständig vorbereiten | | | | g) gestalterische Prüfkriterien entwickeln, insbesondere unter Beachtung der Proportionen und der Formqualität des Entwurfes | | | | | | | | | | 8 | Messen und Kennzeichnen sowie Kontrollieren vor Arbeits- ergebnissen (§ 4 Abs. 1 Nr. 8.) | - Prüf- und Meßmittel zur Kontrolle der Arbeitsergebnisse festlegen
- Meßschieber, Winkelmesser und Sonderlehren anwenden
- unter Beachtung vorgegebener Toleranzen
aa) Werkstücke messen bb) Abweichungen vom Sollmaß feststellen und korrigieren cc) Werkstücke anreißen und körnen dd) Flächen und Formgenauigkeit prüfen ee) Werkstücke wiegen - Oberflächenqualität von Halbzeugen und Werkstücken durch
Sichtprüfen beurteilen - Arbeitsergebnisse im Hinblick auf Gestaltungsqualität
beurteilen, insbesondere unter Beachtung von Gestaltungs- kriterien und -vorgaben - das Gesetz über den Feingehalt von Gold- und Silberwaren sowie
die gewerblichen Vorschriften über den Verkehr mit Edelmetallen, Edelsteinen und Perlen erläutern und anwenden - Edelmetalle stempeln, insbesondere im Hinblick auf
Metallart und Feingehalt
| | | | | |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | *) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.1 | 2 | 3 | 4 | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr ____________________ |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | 9 | Gestalten und Darstellen von Schmuck und Gerät (§ 4 Abs. 1 Nr. 9) | a) unter Beachtung von Gestaltungs- prinzipien sowie Möglichkeiten und Grenzen von Darstellungs- techniken aa) Skizzen und Zeichnungen lesen und anfertigen bb) Abwicklungen anfertigen | | | | b) unter Beachtung von historischer und zeitgenössischer Formensprache aa) Zeichnungen in mehreren Ansichten anfertigen | | | | bb) schwarzweiße perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen cc) farbige perspektivische Kundenzeichnungen anfertigen dd) plastische Entwürfe anfertigen | | 10 | Umformen von Metallen (§ 4 Abs. 1 Nr. 10) | unter Beachtung von Metall- eigenschaften und gestellten Anforderungen a) Bleche und Profile walzen b) Drähte und Rohre anfertigen und ziehen c) Drähte und Bleche frei Hand und unter Verwendung von Hilfsmitteln biegen d) Drähte und Bleche schmieden e) Hohlformen aufziehen f) Bleche und Drähte richten | | | | g) Werkstücke schmieden, insbesondere querschnitt- verändernd, streckend und stauchend | | | | h) Schmuckteile auftiefen, aufziehen und einziehen | | 11 | Trennen und Abtragen (§ 4 Abs. 1 Nr. 11) | unter Beachtung von Werkstoff- eigenschaften und gestellten Anforderungen a) Bleche, Rohre und Drähte trennen b) Werkstücke plan und winklig feilen c) Werkstücke form- und paßgenau feilen d) Werkstücke unter Beachtung von Druck, Geschwindigkeit und Kühlung bohren e) Werkstücke aus- und formfräsen f) Innen- und Außengewinde schneiden g) Bohrungen und Rohre bis zur Paßgenauigkeit aufreiben h) Stechübungen an Werkstücken aus Edel- und Unedelmetallen ausführen i) Werkstücke entgraten k) Flächen und Kanten blankschaben | | 12 | Fügen (§ 4 Abs. 1 Nr. 12) | unter Beachtung von Werkstoff- eigenschaften und gestellten Anforderungen a) Metalle hart- und weichlöten aa) Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen bb) Werkstücke und Halbzeuge zum Löten vorbereiten und löten b) Metalle schweißen c) Stiftverbindungen anfertigen und verstiften d) Werkstücke starr und beweglich vernieten e) Werkstücke verschrauben f) Teile gleicher oder unterschiedlicher Materialien unter Beachtung der Verarbeitungsbedingungen und -richtlinien kleben | | II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 A. Fachrichtung Schmuck1 | 2 | 3 | 4 | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr ____________________ |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | 1 | Gestalten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken | | 2 | Formen von Schmuck und Schmuckteilen mit Hämmern und Punzen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1b) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht a) Schmuck und Schmuckteile schmieden, insbesondere Schienen, Spangen und Reifen b) Schmuck und Schmuckteile mit Punzen formen | | 3 | Vorbereiten und Durchführen von Schmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 1c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht a) ein- und mehrteilige Gußmodelle anfertigen b) Guß vorbereiten c) gießen d) Guß nacharbeiten | | 4 | Ausführen von flächen- gestaltenden Techniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie der Möglichkeiten und Grenzen der Gestaltungsumsetzung a) Flächen durch spanabhebende Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Fräsen und Stechen b) Flächen durch spanlose Bearbeitung gestalten, insbesondere durch Ätzen, Ziselieren, Hämmern, Niellieren, Tauschieren und Granulieren c) Flächen durch Auflöten von Metallteilen, insbesondere Drähten, gestalten d) Flächen mit Email gestalten, insbesondere Platten- und Körperemail, Gruben- und Zellenschmelz, Fensteremail und Drucktechniken sowie malerischen Betragtechniken und Maltechniken ausführen | | 5 | Ausführen von Juwelen- techniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 1e) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht a) doublieren b) verkadern c) Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Reihenfassungen, Karmoisierungen und Körbchenfassungen d) Bohrungen und Ajouren für Verschnittplatten anfertigen e) Juwelenmontagen durchführen | | 6 | Fassen von Steinen in Zargen- und Krappen- fassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 1f) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht a) Fassungen für Steine justieren b) Steine in Zargenfassungen fassen c) Steine in Krappenfassungen fassen | | 7 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 1g) | Schmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | | 8 | Planen und Anfertigen kompletter Schmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 1h) | auf der Basis von Fremd- und Eigenentwürfen selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck planen und anfertigen, insbesondere a) Schmuck mit selbstangefertigten Funktionsteilen unter Verwendung von Hilfsstoffen und Hilfsmitteln anfertigen, passen und verbinden b) Edelsteine fassen, insbesondere durch Antreiben | | | | | |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | | | | | II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 B. Fachrichtung Juwelen1 | 2 | 3 | 4 | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr ____________________ |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | 1 | Gestalten von Juwelen- schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 2a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Entwürfe anfertigen, insbesondere für Gravier-, Ziselier-, Ätz-, Emaillier-, Niellier-, Tauschier- und Granuliertechniken | | 2 | Ausführen von Juwelen- techniken (§ 4 Abs. 2 Nr. 2b) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht a) Ajouren anfertigen, insbesondere in Streifen und Flächen b) doublieren c) verkadern | | | | d) Juwelenfassungen anfertigen, insbesondere Körbchen- und Chatonfassungen, eckige und runde Fassungen sowie Bohrungen für Faßarbeiten und flächen- deckende Fassungen für Pavee und Fadenverschnitt e) Edelsteinanordnungen festlegen | | 3 | Vorbereiten und Durchführen von Juwelen- schmuckguß (§ 4 Abs. 2 Nr. 2c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht sowie von Möglichkeiten und Grenzen des Juwelenschmuckgusses a) Modelle, insbesondere mehrteilige, anfertigen b) Guß, insbesondere für Platin, vorbereiten c) gießen d) Gußteile nacharbeiten | | 4 | Fassen von Steinen in Zargen- und Krappen- fassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht a) Fassungen für Steine justieren b) Steine in Zargenfassungen fassen c) Steine in Krappenfassungen fassen | | 5 | Aufarbeiten, Reparieren und Umarbeiten von Juwelen- schmuck (§ 4 Abs. 2 Nr. 2e) | Juwelenschmuck aufarbeiten, reparieren und umarbeiten | | 6 | Planen und Anfertigen kompletter Juwelen- schmuckstücke (§ 4 Abs. 2 Nr. 2f) | unter Beachtung der gestalterischen Absicht selbständig Ansteck-, Hals- und Ohrschmuck sowie Hand- und Armschmuck anfertigen, insbesondere a) klassischen Juwelenschmuck als Trägerelement mit Chaton- und flächendeckenden Fassungen sowie mit deren Kombinationen, insbesondere unter Einbeziehung von Bewegungstechniken, planen und anfertigen | | | | b) zeitgemäßen Juwelenschmuck unter Einbeziehung zu gestaltender metallischer und nicht- metallischer Flächen planen und anfertigen | | | | | | | | | |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den Fachrichtungen gemäß § 4 Abs. 2 C. Fachrichtung Ketten1 | 2 | 3 | 4 | Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 zu vermitteln sind | zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr ____________________ |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | | 1 | Gestalten von Ketten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3a) | unter Beachtung allgemeiner und spezieller Gestaltungsprinzipien Kettenschmuck gestalten | | 2 | Vorbereiten von Drähten und Rohren sowie Anfertigen von Ketten- gliedern (§ 4 Abs. 2 Nr. 3b) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht a) Drähte und Rohre anfertigen aa) Draht für massive Ketten- glieder walzen und ziehen bb) Blech für hohle Ketten- glieder vorbereiten cc) Draht für Einlagen ziehen dd) runde, ovale, quadratische und rechteckige Rohre mit Einlagen ziehen ee) Spindeln anfertigen und auswählen b) hohle und massive Kettenglieder anfertigen, insbesondere aa) Drähte und Rohre auf Spindeln wickeln bb) Glieder trennen | | 3 | Anfertigen von Ketten, Bändern und Geflechten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3c) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht a) Kettenglieder durch Einhängen, Fügen und Löten zu Ketten und Bändern verbinden, insbesondere aa) gleichartige Glieder zu gleichlaufenden Ketten und Bändern verbinden bb) gleichartige Glieder durch unterschiedliche Anordnung zu Fantasieketten verbinden cc) Glieder unterschiedlicher Größe zu verlaufenden Ketten verbinden dd) Glieder unterschiedlicher Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschieden- artigen Ketten verbinden ee) Glieder unterschiedlicher Form und Größe durch unterschiedliche Anordnung zu verschiedenartigen Ketten, insbesondere zu Figaroketten, verbinden | | | | b) Ketten zu Bändern verbinden, insbesondere durch Ineinander- hängen, Aneinanderlöten und Verflechten c) Geflechte anfertigen, insbesondere Glieder und Spiralen durch Verstiften verbinden d) Kettenkerne chemisch auflösen | | | | | | 4 | Verformen von Ketten, Bändern und Geflechten (§ 4 Abs. 2 Nr. 3d) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht und von Verformungs- möglichkeiten a) Ketten spanlos verformen, insbesondere durch Pressen, nachfolgendes Glühen und Beweglichmachen sowie durch Verdrehen, Ziehen und Walzen b) Ketten spanabhebend verformen, insbesondere durch Feilen, Fräsen und Facettieren | | 5 | Anfertigen von Ketten- verschlüssen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3e) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht Ketten- verschlüsse anfertigen, insbesondere Kastenschlösser | | 6 | Anbringen von Ketten- verschlüssen, Zwischen- gliedern und Belötungen an Ketten und Bändern (§ 4 Abs. 2 Nr. 3f) | unter Beachtung von Funktion und gestalterischer Absicht a) Kettenverschlüsse, Zwischen- glieder und Belötungen zum Einhängen sowie Ein- oder Belöten vorbereiten b) Kettenverschlüsse, insbesondere Kastenschlösser, einhängen und einlöten c) Zwischenglieder zwischen Kettenteile einhängen und einlöten d) Belötungen an Ketten anbringen | | 7 | Fassen von Steinen in Zargen und Krappen- fassungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 3g) | unter Beachtung von gestalterischer Absicht, Steineigenschaften und Sorgfaltspflicht a) Fassungen für Steine justieren b) Steine in Zargenfassungen fassen c) Steine in Krappenfassungen fassen | | | | | |. . . . . 1 . . . | . . . . 2 . . . . | . 3 . | . 4 . | |
Der Rest wird von mir noch nachgeliefert bzw. bearbeitet
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Verfasst: 02.09.2006, 16:53 |
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